AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen bebemarketing.com AG
§ 1 Geltungsbereich
§ 1.1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Rechtsgeschäfte der bebemarketing.com (im Folgenden: bebe) mit ihrem Vertragspartner, nachstehend Kunde genannt.
§ 1.2. Die Leistungen und Lieferungen werden im jeweiligen Vertrag mit dazugehöriger Leistungsbeschreibung festgelegt.
§ 1.3. Mit der Auftragserteilung, gleichgültig in welcher Form diese erfolgt, erkennt der Kunde diese allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für künftige Verträge während der Dauer der gesamten
Geschäftsbeziehung an.
§ 1.4. Abweichungen hiervon sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.
§ 2 Angebote, Vertragsabschluss
Angebote von bebe sind stets freibleibend und unverbindlich, soweit das Angebot keine abweichenden Angaben enthält. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn bebe eine Bestellung durch Auftragsbestätigung
schriftlich bestätigt, oder der Auftraggeber ein Angebot oder einen Auftrag unterzeichnet und schriftlich zurücksendet, bzw. online akzeptiert oder übermittelt. Bei Kleinaufträgen (Auftragsvolumen ≤ 400 CHF) ist
auch ein mündlicher Auftrag bindend. Sollten bis zur Ausführung des Auftrags Kostenerhöhungen eintreten, werden diese dem Kunden rechtzeitig mitgeteilt und mit Zugang der Mitteilung wirksam. Soweit die
Kosten die Auftragssumme um mehr als 5 % übersteigen, wird dem Kunden das Recht eingeräumt, innerhalb eines Monats vom bestehenden Vertrag zurückzutreten. Die bis dahin erbrachten Leistungen sind wie
vertraglich vereinbart zu vergüten.
§ 3 Zahlungsbedingungen
Die Höhe der Vergütung sowie der Abrechnungsmodus richten sich nach der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung. Rechnungen sind sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig. Ist nach Fälligkeit die Zahlung
nicht eingegangen, kann bebe Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe verlangen
§ 4 Rechte Dritter, Datensicherheit und Inhalte
§ 4.1. Der Kunde stellt bebe von sämtlichen Ansprüchen Dritter hinsichtlich der überlassenen Daten und Materialien frei. Er ist verpflichtet, bezüglich der zur Verfügung gestellten Daten und Materialien das
Copyright sowie Rechte Dritter zu beachten. Zudem muss er über die Genehmigung für die Veröffentlichung und / oder Veränderung dieser Daten und Materialien verfügen. bebe ist es nicht möglich, eine Prüfung
vorzunehmen, ob Ansprüche Dritter im konkreten Einzelfall berechtigt oder unberechtigt sind.
§ 4.2. Der Kunde ist verpflichtet, von allen Daten und Materialien, die er – gleichgültig in welcher Form – an bebe sendet, Sicherheitskopien zu erstellen. bebe haftet nicht für den Verlust bzw. Beschädigung oder
die Veränderung der Daten und Materialien.
§ 4.3. Eine Nutzung der Leistungen von bebe für pornografische oder andere rechtlich unzulässige Inhalte ist dem Kunden untersagt. Das gleiche gilt, wenn Inhalte nach dem allgemeinen Rechtsempfinden gegen
das geltende Recht der Schweiz verstoßen. Der Kunde trägt die Beweislast für die tatsächliche Unbedenklichkeit der Inhalte. Ebenso zeichnet der Kunde für den Inhalt der Inserate alleinverantwortlich.
§ 5 Geheimhaltung, Datenschutz
Die bebe übergebenen Informationen gelten nicht als vertraulich, falls nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Soweit sich bebe zur Erbringung der angebotenen Dienste Dritter bedient, ist bebe
berechtigt, die Kundendaten dem Dritten offen zulegen, wenn dies für die Vertragszwecke erforderlich ist. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist bebe berechtigt, den Kunden als Referenzkunden auf der eigenen
Seite, Broschüren und in Kundenpräsentationen zu nennen.
§ 6 Leistungen, Haftung, Schadenersatz
Unsere Dienstleistungen umfassen die Erstellung und Distribution von Faltprospekten (Leporello). Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstige Tätigkeiten, die bebe für den Auftraggeber erbringt, sind
kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
§ 6.1 Tätigkeitsumfang
Die Erstellung von Printmedien o.ä. erfolgt durch bebe nach den Wünschen des Kunden, die während des Vertragsverhältnisses jederzeit mit den entsprechenden Aufpreisen geändert werden können. Soweit
nichts anderes vereinbart ist je Auftrag ein Entwurf kostenfrei enthalten. Jede nachträgliche Änderung oder Neuanfertigung wird separat nach Aufwand fakturiert. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses durch
Erhalt der Zahlung und Übergabe der Ware an den Kunden, übernehmen wir keine Garantie für Fehler, die durch Eingriffe des Kunden oder durch Einwirkung Dritter entstehen. Der Kunde hat sich bei Erhalt der
Faltprospekte (z.B. auf einem Datenträger oder eigenem Webspace) von dessen vertraglich vereinbarter Beschaffenheit zu überzeugen, insbesondere ob die von bebe gefertigten Faltprospekte den vereinbarten
Designwünschen entsprechen. Etwaige Fehler hat der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen, schriftlich mitzuteilen. Unterbleibt eine frist- und formgerechte Mitteilung, übernimmt bebe
keinerlei Haftung für aufgetretene Fehler und etwaige Folgeschäden. bebe übernimmt jedoch keine Gewähr für die Vollständigkeit der Daten und dafür, dass die Leistung einem von dem Kunden verfolgten
bestimmten Zweck genügt. bebe ist bemüht, den Auftrag des Kunden schnellstmöglich zu erfüllen.
§ 6.2. Fristen
Eine Frist für die Auftragsfertigstellung besteht nur, wenn diese zuvor schriftlich vereinbart wurde. bebe haftet nicht für Schäden, die dem Kunden durch eine eventuelle Verzögerung bei der Erfüllung des Auftrags
entstehen. Auch im Fall der schriftlich vereinbarten Leistungsfrist hat bebe Leistungsverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt oder Ereignissen, die bebe die Leistung wesentlich erschweren, oder unmöglich
machen, nicht zu vertreten. In diesem Fall ist bebe berechtigt, die Leistung um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist, hinauszuschieben. Der Kunde ist verpflichtet, soweit nichts
anderes vereinbart ist, Inhalte und Materialien für den Auftrag in finaler Fassung innerhalb 10 Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung zu liefern. Unterbleibt eine fristgerechte Lieferung, kann bebe ab diesem
Zeitpunkt die Leistungen in voller Höhe berechnen. Für die daraus entstehenden nachträglichen Arbeiten fallen gesonderte Kosten nach Aufwand an. Design und „Gut zum Druck“ erfolgen erst nach
Zahlungseingang. Produktion der Leporellos erfolgt erst nach Zahlungseingang sämtlicher Inserateflächen (bei Gemeinschaftsprojekten).
Zahlungskonditionen: Sofort nach Rechnungserhalt rein netto.
Nach Abschluss der Verteilung der Leporellos erhält der Inserent die Verteilerliste, alternativ wird diese auf unserer Homepage publiziert.
§ 7 Abnahme/Vertragsrücktritt
Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück oder nimmt der Auftraggeber die fertiggestellte Ware nicht an, so gerät er in Abnahmeverzug. Im Falle des Abnahmeverzuges ist bebe berechtigt, auf Vertragserfüllung zu
bestehen, oder ersatzweise Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Als Schadensersatz kann bebe die vereinbarte Vergütung des, dem Auftrag zugrunde liegenden, Kaufpreises gegenüber dem
Kunden einfordern.
§ 8 Vertragsdauer
Vertragsdauer ist die durch den Kunden und bebe schriftlich vereinbarte Laufzeit des Vertrages.
§ 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten und mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wird als Gerichtsstand für alle aus dem Vertrag sich ergebenden Rechtsstreitigkeiten, einschließlich Wechsel- und
Scheckklagen, Zug vereinbart.
§ 10 Eigentumsvorbehalt/Urheberrecht/Nutzungsrechte
An allen von dem Auftragnehmer gelieferten Waren und Dienstleistungen behält sich bebe das Eigentumsrecht vor, bis der Auftraggeber sämtliche Forderungen geleistet hat. bebe bleibt auch nach Leistung des
Auftraggebers alleiniger Eigentümer der Rechte an erstellten Designs und kann diese auch entsprechend publizieren.
§ 10.1 Jeder bebe erteilte Auftrag, soweit er Designarbeiten enthält ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.
§ 10.2 Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz.
§ 10.3 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von bebe weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig.
Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt bebe, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen.
§ 10.4 bebe überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe
der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über. bebe hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als
Urheber genannt zu werden. Werden die Entwürfe später oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist bebe berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen
bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.
§ 10.5 Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt bebe zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 100% der vereinbarten Vergütung. Das Recht,
einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt.
§ 10.6 Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
§ 11.1 bebe ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Designer entsprechende
Vollmacht zu erteilen. Insbesondere Bilderrechte können extern bezogen werden, um die Grafikumsetzung zu gewährleisten. Hierfür werden die Kosten separat in Rechnung gestellt. Übersteigen die
Bilderlizenzkosten einen Wert von 30 CHF, ist eine separate Freigabe im Angebot erforderlich.
§ 11.2 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von bebe abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Designer im Innenverhältnis von sämtlichen
Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss, ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
§ 12.2. Es gilt das Schweizerische Recht.
§ 12.3. Sollte eine Bedingung oder ein Vertragsteil unwirksam sein, bleiben die übrigen Bedingungen und Vertragsteile in Kraft. Die unwirksame Bedingung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem
wirtschaftlichen Zweck der betreffenden Bedingung am nächsten kommt.
§ 12.4. Soweit Vertragsbedingungen ihrer Natur nach nicht zeitlich befristet sind, gelten sie auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und für eventuelle Rechtsnachfolger fort.
Zug, im Oktober 2015